Satzung

Saarbrücken, Juni 1999

 

Satzung des Spörtärzteverbandes Saar e.V. ( SÄVS)
 
 
§1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen SPORTÄRZTEVERBAND SAAR e.V. (SÄVS).
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
  3. Sitz des Vereines ist Saarbrücken.
  4. Der Verein ist weder politisch noch weltanschaulich gebunden.
  5. Der Verein ist ordentliches Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) - Deutscher Sportärztebund e.V.  

 
 
§2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
 
§4 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung, wie:
 

 
 
§5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
 

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt werden.
  2. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder ist möglich, sofern diese im Dienste von Sporttreibenden tätig sind.
  3. Ehrenmitglieder können auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes  ernannt werden.                                               
  4. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet:

 
§6 Organe
Organe sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
 
1. Die Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereines; sie muß mindestens einmal in 2 Jahren einberufen werden. 
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung wird mit der Einladung bekanntgegeben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 
  4. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen werden.  Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei geheimer Abstimmung bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung. 
  5. Für eine Beschlußfassung zur Änderung der Satzung oder der Zwecke und Aufgaben ist eine Dreiviertelstimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. 
  6. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung


2. Der Vorstand

  1.  Er besteht aus 7 Mitgliedern:
  1. Der 1. Vorstitzende und der Schatzmeister sind gesetzliche Vertreter i.S. des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag kann per Akklamation gewählt werden. 
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
  4. Zu allen Vorstandssitzungen können Gäste als Sachverständige oder Referenten geladen werden.
  5. Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies im einzelnen: - Führen der Vereinsgeschäfte - Verwaltung des Vereinsvermögens - Erstellung der Rechenschaftsberichte - Erfüllung der in den §§ 3 und 4 dieser Satzung aufgeführten Pflichten - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen. - Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention     (DGSP) - Deutscher Sportärztebund e.V., Vertretung bei Delegiertenversammlungen.

 
§7  Auflösung des Vereins

  1.  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen: 
    • im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Zu diesem Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich 
    • durch die zuständige Verwaltungsbehörde
  2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft   des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere auch der Gesundheitsförderung durch Bewegung und Sport. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 
 


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23.6.99 Dr. L. Schwarz, 1. Vorsitzender 

 


1 Alle männlichen Personenbezeichnungen schließen im weiteren die weiblichen ein